Wir haben die wichtigsten Änderungen, die bereits gelten für Sie zusammengefasst. Weitere Änderungen wurden bereits beschlossen, treten aber voraussichtlich erst Anfang-Mitte 2026 in Kraft.
Derzeit herrscht große Verwirrung wegen der mit 1.11.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Waffengesetzes. Auch wir haben vom BMI und den Waffenbehörden widersprüchliche Informationen erhalten, wie bei der erstmaligen Beantragung einer Waffenbesitzkarte vorzugehen ist.
Wir empfehlen aktuell folgende Vorgehensweise:
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst vier Wochen nach dem Kauf überlassen werden sofern aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen ist.
Falls der Erwerber mit einer aktuellen Waffenregisterbescheinigung nachweist, dass auf ihn bereits zumindest eine Schusswaffe der gleichen Kategorie registriert ist oder er Inhaber eines Waffenpasses ist, darf die Waffe sofort überlassen werden.
Die Waffenregisterbescheinigung kann mittels ID Austria kostenlos online erstellt und heruntergeladen werden.
Wird die Waffe beim Waffenhändler gekauft, kann sie nach Ablauf der vier Wochen abgeholt werden.
Bei Privatverkäufen ist die Waffe während der Wartefrist bei einem Waffenhändler zu deponieren.