Als Rechtfertigungsgrund für die WBK gelten jetzt auch Sammeln, Jagd, Schießsport
Wer einen entsprechenden psychologischen Test beim Bundesheer gemacht hat (entweder noch im Dienstverhältnis oder weniger als 5 Jahre her), erspart sich das psych. Gutachten.
Einen Waffenpass bekommen jetzt auch Angehörige der Militärpolizei und Justizwache. Die Beschränkung für Polizisten auf 9mm oder darunter fällt weg.
Gewehrscheinwerfer sind nunmehr erlaubt, Schalldämpfer sind für Inhaber einer gültigen Jagdkarte erlaubt.
Jäger dürfen Kat B-Waffen während der Jagd mit WBK führen, aber nur während der tatsächlichen Ausübung der Jagd, nicht generell!
Die unsichere Verwahrung von Munition ist nun eine Verwaltungsübertretung (bisher nur Waffen).
Ein vorläufiges Waffenverbot darf durch Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Polizei) ausgesprochen werden.
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen ist für Drittstaatsangehörige verboten (bisher nur Schusswaffen)
Händler sind zur Meldung verdächtiger Munitionskäufe (strafbare Handlungen) verpflichtet.
Die Kategorie D wird abgeschafft, bisherige Kat D Waffen werden zu Kat C.
Bisherige Kat D-Waffen sind innerhalb 2 Jahren zu melden.
Rahmen und Gehäuse gelten nun auch als wesentliche Bestandteile einer Waffe, sie sind innerhalb von 2 Jahren zu melden.
Wesentliche Bestandteile sind im Ausmaß der doppelten Anzahl der erlaubten Waffen erlaubt.
Umgebaute Waffen bleiben in ihrer ursprünglichen Kategorie, außer die Kategorie wird durch den Unbau höher.
Zu Halbautomaten umgebaute Vollautomaten sind innerhalb von 2 Jahren melden.
Salutwaffen bleiben in ihrer ursprünglichen Kategorie und sind innerhalb 2 Jahren zu melden.
Halbautomatische Gewehre gelten nicht mehr als Kriegsmaterial.
Negative psych. Gutachten werden gemeldet, danach 6 Monate Sperre, beim dritten Versuch 10 Jahre Sperre.
Ausnahmegenehmigung wird bei berechtigtem Interesse erteilt, Sportschützen bekommen auf Antrag eine Bewilligung, diese wird auf der WBK vermerkt; Einschränkungen, Befristungen, Auflagen sind möglich.
Wer eine Bewilligung für die Waffe hat, braucht keine weitere für zusätzliche Magazine.
Vorhandene Magazine bzw. Waffen sind innerhalb von 2 Jahren zu melden, dann wird eine Bewilligung für die Magazine ausgestellt bzw. auf der WBK vermerkt.
Besitz der Magazine ohne Bewilligung ist eine Verwaltungsübertretung!
Klapp-, Teleskop- und abnehmbarer Schaft ist bei Länge < 60cm sind verboten, Bewilligung wird bei vorhandenen Waffen bei Meldung erteilt.
Kat B-Waffen erzeugt vor 1900 sind zwar weiterhin zu melden, belegen aber keinen Platz auf der WBK mehr.